Erstinformation

Aufgrund der am 22.05.2007 in Kraft getretenen EU-Vermittlerrichtlinie sind wir verpflichtet, Ihnen folgende wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen:

Die Walter Frey Assekuranz-Makler GmbH berät Sie als Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und ist gemäß § 34d Abs. 1 GewO im Versicherungsvermittlerregister der DIHK (www.vermittlerregister.info) unter der

Registrierungsnummer: D-30SL-ZNMWX-20

bei der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben, Lindenstr. 2, 88250 Weingarten, https://www.weingarten.ihk.de/ gemeldet und eingetragen, die auch Aufsichtsbehörde ist.

Als Versicherungsmakler unterliegen wir folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
§ 34d Gewerbeordnung (GewO)
§§ 59-68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Website www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Es bestehen wechselseitig keine finanziellen Beteiligungen zwischen Versicherungsunternehmen und der Walter Frey Assekuranz-Makler GmbH oder ihren Vertretern.

Soweit nicht anders vereinbart bieten wir im Zuge der Vermittlung eine Beratung gem. den gesetzlichen Vorgaben an und erhalten für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Vergütung durch den Versicherer, welche im Versicherungsbeitrag bereits enthalten ist. Weitere Vergütungen erhalten wir im Zusammenhang mit der Vermittlung nicht.

Sollten Sie ausnahmsweise einmal nicht mit unserer Beratungsleistung zufrieden sein, können Sie sich auch an folgende Schlichtungsstellen wenden:

Versicherungsombudsmann e.V.
Herr Dr. h.c. Wilhelm Schluckebier
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
http://www.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Herr Heinz Lanfermann
Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 50968 Köln
http://www.pkv-ombudsmann.de/

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Informationspflicht gemäß Art. 3 Abs. 2 TVO Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir gegebenenfalls nicht an.

Im Rahmen der im Mandanteninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gegebenenfalls gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Mandanten bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Informationspflicht gemäß Art. 4 Abs. 5 TVO Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

Im Rahmen der Beratung werden grundsätzlich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarktteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir als Vermittler nicht verantwortlich. Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch gegebenenfalls rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

Informationspflicht gemäß Art. 5 TVO Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Informationspflicht gemäß Art. 6 Abs. 2 TVO Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Basis- und Riesterrenten bzw. betriebliche Altersvorsorge werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.