Die Rente der Pensionskasse bei Insolvenz des Arbeitgebers

Kürzungen von Renten der Pensionskasse muss der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV) bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht ausgleichen, so der EuGH am 19.12.2019 (EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-168/18).

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger neben einer Betriebsrente, die aus einer monatlichen Pensionszulage und einem jährlichen Weihnachtsgeld bestand, eine Pensionskassenrente. Letztere wurde aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Pensionskasse gekürzt. Im Folgenden kam der Arbeitgeber für die Differenz auf. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, übernahm der PSV die Zahlung der Betriebsrente. Die Pensionskassenrente wurde weiterhin von der Pensionskasse ausgezahlt. Lediglich der Ausgleich der Kürzungen fiel weg. Der Kläger machte daraufhin geltend, dass den PSV eine Einstandspflicht für den Ausgleich dieser Kürzungen treffe.

Das Problem der Einstandspflicht findet sich im deutschen Recht im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und im europäischen Recht im Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG wieder. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichert § 7 BetrAVG den Arbeitnehmer ab, indem der PSV die dort genannten Zahlungen übernimmt. Pensionskassenzusagen und deren Kürzungen fallen hier allerdings nicht darunter. Diese werden weiterhin von der Pensionskasse gezahlt. Fraglich ist daher, was mit den Kürzungen durch die Pensionskasse geschieht, die der Arbeitgeber bis zur Insolvenz trägt.

Der EuGH stellt in seinem Urteil klar, dass Mitgliedsstaaten für einen Ausgleich der Kürzungen der Pensionskassenrente sorgen müssen, wenn diese unverhältnismäßig hoch sind. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine Existenzbedrohung oder ein Leben unter der Armutsgefährdungsschwelle droht. Ungeklärt bleibt, ob die Pflicht des Ausgleichs dem PSV zukommt. Dies gab der EuGH zur Prüfung an das BAG zurück.

Denn laut EuGH ist der PSV dem Staat gleichzustellen, sodass eine Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG in Betracht kommen könnte. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn der Mitgliedstaat die Pflicht aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG auf den PSV übertragen hat.

Nach überwiegender Auffassung in der Literatur müsste das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der PSV nicht für diese Kürzungen aufkommen muss.

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